Christlicher Verein Junger Menschen – CVJM Stetten e.V.
Vereinssatzung
Vorbemerkung:
Um die bessere Lesbarkeit der Texte zu gewährleisten, wird auf die weiblichen Bezeichnungen in der Satzung verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Formulierungen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen.
§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit
(1) Der Verein trägt den Namen „CVJM Stetten e.V.“
(ehemals „Verein Christlicher Jugendarbeit e.V.“ („VCJ“))
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 88719 Stetten am Bodensee.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen eingetragen.
(3) Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Baden e.V.angeschlossen.
§ 2 Grundlage der Arbeit des Vereins
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Sohn Gottes und Heiland der Welt. Uns gilt sein Wort: „Ich bin der Weg, die Wahrheit und das Leben“ (Joh. 14,6)
b) Der Verein basiert auf der Grundlage der Zielerklärung der Weltkonferenz der christlichen Vereine junger Männer (Paris, 22.August 1855).
Die christlichen Vereine verbinden jungen Menschen miteinander, die Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen und in diesem Glauben seine Jünger sind.
c) Der Verein wendet sich an alle jungen Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.
§ 3 Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist es, jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein und christliche und soziale Werte zu vermitteln, vor allem durch:
· Bibelerlebnisgruppen
· Gruppenstundenarbeit
· Projektarbeit
· Schulungsarbeit
· Freizeitarbeit
· Begleitung und Beratung
· Abenteuerpädagogische Elemente
· Erlebnisorientierter Ansatz
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder
a) tragen die Verantwortung für die Aufgaben und Ziele des Vereins
b) haben Stimm- und Wahlrecht ab Erreichen des 14. Lebensjahres
c) sind zur Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags verpflichtet
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich und kann nur nach mündlicher Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder den Verein durch Äußerungen und Handlungen schädigt.
§ 5 Gliederung
(1) Der CVJM Stetten e.V. gliedert sich vorwiegend in Angebote für verschiedene Altersgruppen:
Kinderstunde, Jungschar, Teeniekreis, Jugendkreis, Junge Erwachsene
(2) Diese Gliederung kann durch Beschluss des Vorstands jederzeit geändert werden. Neue Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.
(3) Zur Förderung des CVJM Stetten e.V. können Freundeskreise gebildet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) bis zu 4 Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(2) Die Mitglieder im Vorstand sind ehrenamtlich tätig.
(3) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung und Beaufsichtigung der Vereinstätigkeit und die Leitung aller Versammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung und hat dann die gleichen Rechte und Pflichten. Der 1. und 2. Vorsitzende haben gerichtlich und außergerichtlich Einzelvertretungsbefugnis im Sinne des §26 des BGB.
(4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen, sorgt für das Einziehen der Mitgliedsbeiträge, führt das Kassenbuch und erstellt die Jahresbilanz. Kassenbuch und Jahresbilanz sind nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) von den beiden Kassenprüfern zu prüfen. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Kassierer einen Jahresbericht vorzulegen.
(5) Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten im Verein, führt in den Versammlungen das Protokoll und führt die Mitgliederkartei.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Willenserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus irgendeinem Grund aus, kann der Vorstand bis zur nächsten fälligen Vorstandswahl einen Stellvertreter ernennen.
(8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte benennen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden alljährlich schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sind. Während der Versammlung gestellte Anträge gelangen zur Abstimmung nur, wenn die Mitgliederversammlung die Abstimmung beschließt.
(3) Die Mitgliederversammlung
- nimmt die Jahresberichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer entgegen und entlastet den Vorstand
- wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf zwei Jahre
- beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss in derselben Form jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden mit relativerMehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.
§ 9 Rechnungsführung
Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen
a) die von der Mitgliederversamlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Zuschüsse
c) Freizeitbeiträge
d) Überschüsse aus Freizeitmaßnahmen, welche zur Finanzierung weiterer Freizeitmaßnahmen verwendet werden.
§ 10 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber den Ersatz der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen – auch pauschaliert – und/oder die Zahlung einer nach den Vorschriften der Abgabenordnung angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des Einkommensteuerrechts an die Mitglieder der Organe oder andere Personen beschließen.
(5) Der Verein ist dem „CVJM-Landesverband Baden e.V.“ als Mitglied angeschlossen und über den „CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.“ dem „Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland“ zugehörig.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) §2 ist nur änderbar, wenn ¾ der Vereinsmitglieder zustimmen.
(2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Änderung beschließen.
(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
(4) Jeder Änderung dieser Satzung muss der Vorstand des CVJM- Landesverbands Baden e.V. zustimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den CVJM Landesverband Baden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für eine Arbeit im Sinne von §2 verwenden muss.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Änderung der Satzung vom 29.3.2004 ist in der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2010 beschlossen worden und tritt nach Zustimmung durch den Vorstand des CVJM-Landesverbands Baden e.V. in Kraft.